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Liebe Kaunertalerinnen & Kaunertaler

wir grüßen Euch herzlich mit der aktuellen Ausgabe unseres Gemeinde-Newsletters. Hier erfahrt Ihr alle wichtigen Informationen und Wissenswertes rund um die Gemeinde.

     
 

Schneeräumungsarbeiten

Heute wende ich mich mit einem sehr wichtigen Thema an Euch. Aufgrund einiger Vorkommnisse in den letzten Jahren, möchten wir euch zu eurer persönlichen Aufklärung einige wichtige Pflichten eurerseits näher erläutern. Pflichten, die das Thema Schneeräumungsarbeiten betreffen. Die Schneeräumungsarbeiten sind bei uns viel diskutiert und wie nachfolgend beschrieben, nicht nur eine Last der Gemeinde. Zuerst aber ein großes Vergelt’s Gott unseren Außendienstmitarbeitern, die in Tagen mit viel Schneefall unglaublichen Arbeitseinsatz leisten, aber leider auch mit sehr viel Ärgernis konfrontiert werden.

Die Gemeinde Kaunertal ist bemüht, die Schneeräumungsarbeiten laufend und mit hohem Engagement durchzuführen. Jedoch gibt es immer wieder Bürgerinnen und Bürger, die uns die Räumungsarbeiten durch mangelhaftes Wissen ihrer eigenen gesetzlichen Verpflichtungen erschweren. Daher bitte ich folgendes, gemäß § 93 Straßenverkehrsordnung 1960 – StVO 1960 zu beachten und auch einzuhalten:

§ 93 Pflichten der Anrainer
(1) Die Eigentümer von Liegenschaften in Ortsgebieten, ausgenommen die Eigentümer von unbebauten, land- und forstwirtschaftlich genutzten Liegenschaften, haben dafür zu sorgen, dass die entlang der Liegenschaft in einer Entfernung von nicht mehr als 3 m vorhandenen, dem öffentlichen Verkehr dienenden Gehsteige und Gehwege einschließlich der in ihrem Zuge befindlichen Stiegenanlagen entlang der ganzen Liegenschaft in der Zeit von 6 bis 22 Uhr von Schnee und Verunreinigungen gesäubert sowie bei Schnee und Glatteis bestreut sind. Ist ein Gehsteig (Gehweg) nicht vorhanden, so ist der Straßenrand in der Breite von 1 m zu säubern und zu bestreuen. Die gleiche Verpflichtung trifft die Eigentümer von Verkaufshütten (Der Schnee darf aber nicht in die bereits geräumte Fläche des Straßendienstes geschoben bzw. verfrachtet werden).
(2) Die in Abs. 1 genannten Personen haben ferner dafür zu sorgen, dass Schneewechten oder Eisbildungen von den Dächern ihrer an der Straße gelegenen Gebäude entfernt werden.
[…]
(6) Zum Ablagern von Schnee aus Häusern oder Grundstücken auf die Straße ist eine Bewilligung der Behörde erforderlich. Die Bewilligung ist zu erteilen, wenn das Vorhaben die Sicherheit, Leichtigkeit und Flüssigkeit des Verkehrs nicht beeinträchtigt.

Dazu müssen wir immer wieder feststellen, dass Schnee aus Grundstücken auf frisch geräumten Straßenabschnitten und öffentlichen Parkplätzen abgelagert wird. Das ist selbstverständlich zu unterlassen!

Damit die Schneeräumung einwandfrei funktioniert, gibt es auch eine klare gesetzliche Regelung betreffend der Duldung von Schneeabwürfen entlang privater Grundstücke: § 53 Tiroler Straßengesetz – Abwurf von Schnee (Duldung der Schneeablagerung)

(1) Die Eigentümer von Grundstücken an Straßen bzw. die sonst hierüber Verfügungsberechtigten haben
[…..]
c) die Ablagerung des im Zuge der Schneeräumung von der Straße entlang ihrer Grundstücke entfernten Schnees und Abräummaterials auf ihren Grundstücken zu dulden.

Im Namen aller GemeindebürgerInnen möchte ich mich bei all jenen, die dies seit Jahren kommentarlos hinnehmen, recht herzlich bedanken. Sollte es zu Schäden, was nicht auszuschließen ist, kommen, bitte ich dies im Gemeindeamt zu melden.

Wir ersuchen eindringlich um Kenntnisnahme und hoffen, dass durch gutes Zusammenwirken der kommunalen Einrichtungen und des privaten Verantwortungsbewusstseins auch zukünftig eine sichere und gefahrlose Benützung der Gehsteige, Gehwege und öffentlichen Straßen im Gemeindegebiet möglich ist.

Um darüber hinaus einen reibungslosen Ablauf der Schneeräumungsarbeiten gewährleisten zu können, wird ausdrücklich darauf hingewiesen, dass
- das Halten und Parken auf Fahrbahnen mit Gegenverkehr gemäß StVO verboten ist, wenn nicht mind. 2 Fahrbahnstreifen für den fließenden Verkehr frei bleiben (dies gilt auch für Landwirtschaftsgeräte)
- kein Parken in Bereich von Kreuzungen, Abzweigungen, Einfahrten und Umkehrplätzen erfolgt 

Zuletzt möchte ich euch Alle bitten, bei Anregungen oder konstruktiver Kritik betreffend dem aktuellen Thema Schneeräumungsarbeiten, ein persönliches Gespräch mit mir zu führen, ich bin jederzeit gerne dafür bereit. Beschimpfungen an unsere Außendienstmitarbeiter sind in dieser eh schon belastenden Situation auf jeden Fall zu unterlassen!

Mit der Bitte um verständnisvolle Kenntnisnahme verbleibe ich mit freundlichen Grüßen.

Euer Bürgermeister:
Christian

     
 
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Auf der Gemeinde-Website stehen unter der Rubrik Bürgerservice sämtliche Formulare zum Download bereit. 

Anträge, Anmeldungen etc. können dort komfortabel online ausgefüllt und umgehend retour gesandt werden.

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Ansprechperson: Bgm. Christian Kalsberger

Kontakt
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Telefon: 05475 343

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